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Kreiskliniken Reutlingen

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Barrierefreiheitserklärung - www.kreiskliniken-reutlingen.de

Die Kreiskliniken Reutlingen gGmbH ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.kreiskliniken-reutlingen.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Überblick der Inhaltselemente, die noch nicht den Anforderungen entsprechen

Textgröße ändern

Ein Text auf einer Webseite muss im Browser ohne weitere Hilfsmittel auf bis zu 200 Prozent vergrößert werden können, ohne dass dabei der Inhalt oder die Funktionalität der Webseite verloren gehen. Dies soll Nutzern/-innen ermöglichen, die Schriftgröße nach ihren Bedürfnissen einstellen zu können.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Bei der Vergrößerung um 200% und der Einstellung der Browserfenstergröße auf 1280 x 768 ist das sogenannte Hamburger-Menü (Bedienelement mit 3 waagerechten Strichen) nicht mehr tastaturbedienbar.

Seite: Alle Seiten

 

Automatischer Umbruch (Reflow)

Inhalte einer Webseite müssen bei einer Browserfensterbreite von 320 CSS-Pixeln (bzw. bei einer Browserfensterbreite von 1280 CSS-Pixeln und 400% Zoomvergrößerung) so umgebrochen werden, dass alle Informationen und Funktionen verfügbar sind, ohne dass Nutzer/innen horizontal scrollen müssen. Ausgenommen sind Inhalte, deren Bedeutung oder Nutzung ein zweidimensionales Layout voraussetzen, wie z. B. Tabellen.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Das sogenannte Hamburger-Menü (Bedienelement mit 3 waagerechten Strichen) ist bei der Einstellung der Browserfensterbreite auf 320 CSS-Pixel oder 400% Zoomvergrößerung nicht mehr tastaturbedienbar.

Seite: Alle Seiten

 

Eingeblendeter Inhalt bei Darüberschweben oder Fokus

Zusätzliche Inhalte, wie z. B. Pop-up-Fenster oder Ausklappmenüs, die auf einer Webseite eingeblendet werden, wenn einzelne Elemente der Seite mit dem Mauszeiger oder der Tastatur fokussiert werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • sie müssen sichtbar bleiben, auch wenn der Zeiger über sie bewegt wird
  • sie dürfen nicht selbsttätig nach einer gewissen Zeitspanne schließen und
  • sie müssen schließbar sein, ohne den Fokus verschieben zu müssen, z. B. mit der Escape-Taste.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Das geöffnete Hauptmenü ist für Nutzer einer Vergrößerungssoftware nicht vollständig wahrnehmbar, weil sich die Inhalte bei einer Veränderung des Mausfokus wieder automatisch schließen. Das ist eine besondere Erschwernis für sehende Tastaturnutzer, für die die Inhalte außerhalb des sichtbaren Vergrößerungssauschnitts verschwinden, bevor sie gelesen werden können.

Seite: Alle Seiten

 

Tastaturbedienbarkeit

Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte einer Webseite müssen auch ohne Computermaus, d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen, die Seite zu bedienen.

Diese Anforderung ist für Akkordeon-Menüs nicht erfüllt.

Begründung:

Die Akkordeon-Menüs (beispielsweise für "Schluckstörungen" oder "Trachealkanülen-Management") können nicht mit dem Tastaturfokus erreicht werden und sind somit für Tastaturnutzer nicht bedienbar.

Beispielseite: https://www.kreiskliniken-reutlingen.de/klinikum-am-steinenberg-reutlingen/logopaedie-und-dysphagiezentrum.html

 

Pausieren, stoppen, ausblenden

Inhalte, die sich bewegen, blinken oder automatisch scrollen, dürfen auf einer Webseite nicht vorhanden sein. Falls sie vorhanden sind, müssen sie spätestens nach 5 Sekunden stoppen oder es muss eine Möglichkeit geben, die Bewegung/das Blinken/das Scrollen anzuhalten, zu beenden oder auszublenden. Inhalte, die sich automatisch aktualisieren, müssen angehalten werden können. Dadurch soll Nutzern/-innen die Konzentration oder das Lesen der Inhalte der Webseite erleichtert oder überhaupt ermöglicht werden.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Das Bilder-Karussell kann nicht angehalten werden, weil keine entsprechenden Bedienelemente vorhanden sind. Die ständige Bewegung der Bilder kann die Konzentration kognitiv eingeschränkter Nutzer bei der Informationsaufnahme beeinträchtigen.

Seite: https://www.kreiskliniken-reutlingen.de/

 

Syntaxanalyse

Die auf einer Webseite verwendete Programmiersprache „Hypertext Markup Language" (HTML) muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekt programmierte Webseite erleichtert Browsern oder Screenreadern den Umgang mit ihr. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes der Webseite (sogenannter Quellcode) muss fehlerfrei sein.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Bei der Prüfung mit dem Bookmarklet „Check serialized DOM of current page", um festzustellen, ob der Quellcode der Webseite fehlerfrei ist, ergaben sich auf allen Seiten Fehler.

Seite: Alle Seiten

 

Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Auf der Webseite sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden.

 

Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Auf der Webseite sind keine Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden.

 

Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.

Diese Anforderung ist nicht erfüllt.

Begründung:

Das Dokument Sport.pdf auf der Seite https://www.kreiskliniken-reutlingen.de/klinik-fuer-kinder-und-jugendmedizin/bereiche/diabeteszentrum.html wurde mit dem PDF-Accessibility-Checker (PAC) geprüft. Die Strukturebene des PDFs fehlt oder ist fehlerhaft.

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 26.02.2021 erstellt.

Die Webseite wurde vereinfacht geprüft. Das heißt, dass nicht die gesamte Webseite, sondern nur einzelne Seiten anhand einer Auswahl aus den Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhangs A der EN 301 549 geprüft wurden. Im Februar 2021 führten Experten für Webbarrierefreiheit eine Prüfung des Internetauftritts auf Grundlage der Anforderungen der WCAG 2.1 durch. Zentrale Elemente wurden vorwiegend manuell geprüft.

Die Erklärung wurde zuletzt am 26.02.2021 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können Sie den hier aufgeführten Personen mitteilen.

Sie können auch Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte von diesen Personen einholen.

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Kreiskliniken Reutlingen gGmbH wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Kreiskliniken Reutlingen gGmbH nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/den kommunale Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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